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   BVerwG, 16.08.2006 - 8 C 14.05   

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https://dejure.org/2006,5814
BVerwG, 16.08.2006 - 8 C 14.05 (https://dejure.org/2006,5814)
BVerwG, Entscheidung vom 16.08.2006 - 8 C 14.05 (https://dejure.org/2006,5814)
BVerwG, Entscheidung vom 16. August 2006 - 8 C 14.05 (https://dejure.org/2006,5814)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    VermG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1a Satz 1, § 6 Abs. 1a Satz 2, § 6 Abs. 1a Satz 4
    Unternehmensrestitution; Anmeldung; Quorum; Spaltgesellschaft; Restgesellschaft; Gesellschaft in Liquidation.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VermG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1a Satz 1, § 6 Abs. 1a Satz 2
    Anmeldung; Gesellschaft in Liquidation; Quorum; Restgesellschaft; Spaltgesellschaft; Unternehmensrestitution

  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Berechtigung an einem ehemaligen Unternehmensteil einer Aktiengesellschaft im Zusammenhang; Aufleben der Gesellschaft durch Anmeldung der Gesellschafter; Werbende Tätigkeit der Gesellschaft bei Anmeldung des Restitutionsanspruchs; Wirksamkeit der ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Quorum; Unternehmensträger; Rechtsnachfolger; Anmeldung

  • Judicialis

    VermG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; VermG § 6 Abs. 1a Satz 1; ; VermG § 6 Abs. 1a Satz 2; ; VermG § 6 Abs. 1a Satz 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unternehmensrestitution; Anmeldung; Quorum; Spaltgesellschaft; Restgesellschaft; Gesellschaft in Liquidation

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 11.03.2004 - 7 C 61.02

    Singularrestitution; Unternehmensvermögen; Wiederaufleben Unternehmensträger;

    Auszug aus BVerwG, 16.08.2006 - 8 C 14.05
    Ihr Bedeutungsgehalt liegt darin, dass für den Restitutionsanspruch ein Zuordnungssubjekt geschaffen und zugleich Klarheit innerhalb der Anmeldefrist erreicht wird, ob eine Mehrheit der Gesellschafter im Falle einer Rückgabe das Unternehmen fortführen will (vgl. Urteil vom 11. März 2004 - BVerwG 7 C 61.02 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 60 S. 118 ).
  • BVerwG, 20.05.2003 - 8 B 36.03

    Rechtsnachfolger; Erbe; Bodenreform; -grundstück; Berechtigter.

    Auszug aus BVerwG, 16.08.2006 - 8 C 14.05
    Die Kommanditgesellschaft war damit hinsichtlich der entzogenen Vermögenswerte in die Rechtsposition der geschädigten Aktiengesellschaft eingetreten (vgl. Beschluss vom 20. Mai 2003 - BVerwG 8 B 36.03 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 73).
  • BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 69.96

    Voraussetzungen für die Schädigung eines Unternehmens im Sinne des

    Auszug aus BVerwG, 16.08.2006 - 8 C 14.05
    Diese Regelung ist zugeschnitten auf Gesellschaften, deren Existenz im Hinblick auf außerhalb der DDR belegenes und daher auch von schädigenden Maßnahmen in der DDR nicht betroffenes Vermögen als Restgesellschaft (so bei der Vollenteignung des Unternehmensträgers mit Sitz in der DDR) oder als Spaltgesellschaft (so bei der Enteignung von deren Mitgliedschaftsrechten) fingiert wird (vgl. Beschluss vom 12. Juli 1996 - BVerwG 7 B 171.96 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 21 und Urteil vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 7 C 69.96 - Buchholz a.a.O. Nr. 31 unter Hinweis auf BGHZ 33, 195 ).
  • BVerwG, 26.09.2001 - 8 C 11.00

    Conference on Jewish Material Claims against Germany; Berechtigter;

    Auszug aus BVerwG, 16.08.2006 - 8 C 14.05
    Eine "Wiederbelebung" des geschädigten Unternehmensträgers ist deshalb nicht erforderlich (Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 8 C 11.00 - BVerwGE 115, 152 = Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 61).
  • BGH, 06.10.1960 - VII ZR 136/59

    Rechtswirkungen der Handlungen eines vom Vormundschaftsgericht rechtswidrig

    Auszug aus BVerwG, 16.08.2006 - 8 C 14.05
    Diese Regelung ist zugeschnitten auf Gesellschaften, deren Existenz im Hinblick auf außerhalb der DDR belegenes und daher auch von schädigenden Maßnahmen in der DDR nicht betroffenes Vermögen als Restgesellschaft (so bei der Vollenteignung des Unternehmensträgers mit Sitz in der DDR) oder als Spaltgesellschaft (so bei der Enteignung von deren Mitgliedschaftsrechten) fingiert wird (vgl. Beschluss vom 12. Juli 1996 - BVerwG 7 B 171.96 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 21 und Urteil vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 7 C 69.96 - Buchholz a.a.O. Nr. 31 unter Hinweis auf BGHZ 33, 195 ).
  • BVerwG, 12.07.1996 - 7 B 171.96

    Offene Vermögensfragen: Anwendbarkeit von § 6 Abs. 1a S. 1 VermG auf

    Auszug aus BVerwG, 16.08.2006 - 8 C 14.05
    Diese Regelung ist zugeschnitten auf Gesellschaften, deren Existenz im Hinblick auf außerhalb der DDR belegenes und daher auch von schädigenden Maßnahmen in der DDR nicht betroffenes Vermögen als Restgesellschaft (so bei der Vollenteignung des Unternehmensträgers mit Sitz in der DDR) oder als Spaltgesellschaft (so bei der Enteignung von deren Mitgliedschaftsrechten) fingiert wird (vgl. Beschluss vom 12. Juli 1996 - BVerwG 7 B 171.96 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 21 und Urteil vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 7 C 69.96 - Buchholz a.a.O. Nr. 31 unter Hinweis auf BGHZ 33, 195 ).
  • BVerwG, 28.03.2012 - 8 B 76.11

    Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmangel; Verfahrensfehler; Verfahrensrüge;

    Dass die Enteignung der sowjetischen Besatzungsmacht nicht zugerechnet werden könne, weil sie vor Gründung der DDR weder eingeleitet noch vorgeformt war, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2004 - 6 K 757/03 Ge - festgestellt; dies steht zwischen den Beteiligten, die auch an jenem Rechtsstreit beteiligt waren, rechtskräftig fest (vgl. Urteil vom 16. August 2006 - BVerwG 8 C 14.05 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 69).
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